Lehmann Brothers - Entscheidungen des BGH vom 27.09.2011
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Entscheidungen vom 27.09.2011 (Az.: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) erstmals zwei Fälle zu Indexzertifikaten der im Zuge der Finanzkrise im September 2008 in Insolvenz gefallenen Investmentbank Lehman Brothers Inc. Holdings zu entscheiden gehabt. Die Papiere waren über die Hamburger Sparkasse AG (Haspa) verkauft worden. Seit 17.11.2011 liegt nunmehr auch zu beiden Entscheidungen die Begründung vor und kann auf der Webseite des BGH abgerufen werden.
Zur Aufklärungspflicht über Ausfallrisiken Der BGH hat in beiden Entscheidungen konstatiert, dass eine Bank beim Vertrieb von Zertifikaten grundsätzlich über das allgemeine Emittentenrisiko aufklären muss, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade. Dies bedeutet, dass der Anleger darüber informiert werden muss, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittenten, beziehungsweise der Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert. Klärt die Bank ihren Kunden ordnungsgemäß über das allgemeine Emittentenrisiko auf, bedarf es daneben keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystemes. Einer Aufklärung über ein konkretes Emittentenrisiko bedarf es hingegen nur bei Vorliegen entsprechender Anzeichen, die im September 2007 bei der Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. noch nicht auszumachen waren.
Zur Aufklärungspflicht über Gewinnspannen Weiter hatte sich der BGH in den beiden Entscheidungen mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit eine Bank bei dem Verkauf von Zertifikaten im Wege des Eigengeschäftes über das Vorliegen eines solchen sowie über die Gewinnspanne aufklären muss. Ein Eigengeschäft nach § 2 Abs. 3 S. 2 WpHG, welches auch als Festpreisgeschäft bezeichnet wird, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bank die Wertpapiere dem Kunden direkt verkauft, sich zuvor oder parallel die verkauften Wertpapiere beschafft (hat) und somit auf eigenes Risiko veräußert. Abzugrenzen hiervon ist das Kommissionsgeschäft nach § 383 HGB, das ein Dreipersonenverhältnis voraussetzt. Hier ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH über eine der Bank zufließende Rückvergütung (Kick Back) aufzuklären (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.12.2006, Kick-Back II, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.), so der Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht Dr. Zwade. Bei Festpreisgeschäften muss die Bank den Kunden im Rahmen der Anlageberatung weder über das Vorliegen eines Eigengeschäftes noch über die zufließende Gewinnmarge aufklären. Was für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrages offensichtlich ist, nämlich das dem Kaufvertrag immanente Gewinninteresse der Bank als Verkäuferin, beseitigt nach Überzeugung des BGH seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des bankrechtlichen Beratungsvertrages (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 44).
Ausblick Die Entscheidungen des BGH sind sowohl für Banken als auch für Anleger hilfreich. Der BGH zeigt abermals auf, dass eine Bank keineswegs in allen denkbaren Konstellationen über den ihr zufließenden Verdienst aufklären muss, sondern vielmehr eine dezidierte Differenzierung zwischen aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und Innenprovisionen sowie zwischen Kommissionsgeschäften und Eigengeschäften vorzunehmen ist, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade. Anleger sind deshalb gut beraten, sich in solchen Angelegenheiten in die Beratung eines versierten Fachmannes zu begeben, bevor sie vorschnell das Vertrauensverhältnis mit ihrer Bank durch entsprechende Anspruchstellungen belasten.
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Dr. Christian Zwade Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Steuerrecht
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Sophie Kainer Rechtsanwältin
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