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BGH Beschluss vom 19.07.2011 (XI ZR 191/10)
news_rueckverguetung_1.jpgDer Bundesgerichtshof hatte sich aus Anlass einer Nichtzulassungsbeschwerde abermals mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit zu Unrecht geflossenen kick-backs (Rückvergütungen) zu beschäftigen. Dabei hatte der BGH in dem Beschluss vom 19.07.2011 nochmals unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Entscheidung aus dem Beschluss vom 09.03.2011 klargestellt, dass aufklärungspflichtige kick-backs (Rückvergütungen) regelmäßig umsatzabhängige Provisionen sind, die im Gegensatz zu so genannten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen selbst, sondern aus den offen ausgewiesenen Provisionen, wie beispielsweise Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden. Es ist damit nicht erforderlich, dass beim Anleger eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entsteht. Maßgeblich ist alleine, dass die beratende Bank nicht offenbart, dass sie sich hinter dem Rücken des Anlegers ein Entgelt vereinnahmt und gerade deshalb ein besonderes Interesse an der Empfehlung der konkreten Anlage hat.

Kausalität

Ein übliches Verteidigungsvorbringen ist regelmäßig, dass der Anleger die betreffende Anlage auch bei gehöriger Aufklärung über die konkrete Rückvergütung gezeichnet hätte. Der Anleger kann sich insofern im Prozess zunächst auf den kapitalmarktrechtlichen Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen, wonach er die streitige Anlage bei gehöriger Aufklärung über die geschlossenen Rückvergütungen nicht gezeichnet hätte. Hier hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 19.07.2011 ausdrücklich ausgesprochen, dass die Würdigung der entsprechenden Indizien, die die Bank gegen die Kausalitätsvermutung vorbringt, der tatrichterlichen Würdigung des § 286 ZPO unterliegt. Das Gesetz fordert hier als Beweismaß richterliche Überzeugung, dass heißt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256).

Verjährungsfragen

Hat ein Anleger eine Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 erworben, so kann er sich mit Ablauf des 31.12.2011 nicht mehr auf eine Falschberatung berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruchsteller von dem Anspruch erst innerhalb der letzten drei Jahre Kenntnis erlangt hat oder aber aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnisse hatte. Problematisch ist insofern oft die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat, wenn der Anleger zwar wusste, dass die Bank eine Rückvergütung erhält, deren genaue Höhe aber nicht kannte. Der Bundesgerichtshof fordert hier in seiner Rechtsprechung, dass sowohl über das ob als auch über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006 = BGHZ 170, 226). Erste Obergerichte in Deutschland vertreten hier die Auffassung, dass der Anleger bei Kenntnis darüber, dass die Bank eine Provision erhält, selbst der Unkenntnis über die genaue Höhe der Provision um den Interessenkonflikt der Bank wusste. In solchen Konstellation wird vertreten, dass dem Anleger alle für eine Schadenersatzpflicht relevanten Umstände bekannt waren und somit infolge von Kenntnis die Verjährungsfrist zu laufen begann. Ob diese Auffassung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standhält, ist offen.

Zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen unumgänglich

Festhalten kann man in jedem Falle, dass betroffene Anleger ihre Ansprüche unbedingt kurzfristig geltend machen sollten, soweit sie nicht Gefahr laufen wollen, ihre Ansprüche aus Verjährungsgründen zu verlieren. Dabei sollte zuvor von spezialisierten Rechtsanwälten im Rahmen einer Prüfung zu bewerten sein, ob unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage sowie insbesondere Beweisfragen ein Rechtsstreit mit Erfolg geführt werden kann.

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Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unser Team steht hierfür zur Verfügung:

 

Kanzlei Pfefferle, Helberg & Partner

Dr. Christian Zwade
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 


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Sophie Kainer
Rechtsanwältin