Inhalt der Entscheidung
Als erstes Obergericht in Deutschland hat der Bankrechtsenat des OLG Stuttgart am 16.03.2011 (9 U 129/10) eine Entscheidung zu den Anforderungen an die Entlastung zu der Vorsatzfrage bei Kick-Back Zahlungen gefällt. Die Klägerin verlangte von der beklagten Bank Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Anlageberatung vom 20.04.2000, nach der DEKA-Investmentfondsanteile gezeichnet hatte. Die beratende Bank hatte dabei nicht darüber aufgeklärt, dass sie selbst von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung sowie eine jährliche Verwaltungsprovision erhielt. Die klagende Anlegerin zahlte einen Ausgabeaufschlag und eine jährliche Verwaltungsgebühr an die Fondsgesellschaft. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst mit einem Verweis auf eine Verjährung der Ansprüche nach § 37 a WpHG abgewiesen hatte, bejahte das OLG Stuttgart den Schadenersatzanspruch in umfassender Weise mit einer wegweisenden Begründung, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.
Vorsatz der Bank und Entlastung
Sofern Rückvergütungen verschwiegen werden, hat die Bank die Beweislast für den fehlenden Vorsatz bzgl. eines Organisationsverschulden (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM, 2009, 1274). Unklar war bislang, wie eine Bank den Vorsatz als innere Tatsache anhand von äußeren Indizien widerlegen kann, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Zwade aus Dresden. Nach Überzeugung des OLG Stuttgarts hätte die Bank darlegen müssen, dass sie sich sowohl über ihre kommissionsrechltiche Herausgabepflicht, als auch über die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen sowie über ihre Aufklärungspflicht in Bezug auf Rückvergütungen in einem Urteil Irrtum gefunden habe. Dies war in der betreffenden Entscheidung nicht der Fall. Das OLG Stuttgart sprach mit harschen Worten aus, dass es keineswegs überzeugend sei, dass der Vorstand „kritiklos einigen Verbandsschreiben gefolgt" sei, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade. Weiter betonte das OLG, dass die Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Vorstände einer Bank eine „nicht delegierbare Pflicht" sei und Bankvorstände, welche über theoretische und praktische Fachkenntnisse zu verfügen haben, was Irrtümer und Unkenntnis in diesem Bereich grundsätzlich ausschließt. Harsch stellte das OLG Stuttgart insofern fest, dass sich die Vorstände „in dem Kernbereich ihres eigenen Geschäfts nicht darauf berufen können, die Rechtslage nicht ohne anwaltliche Hilfe einschätzen zu können", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.
Vorsatz hebelt kurze Verjährung aus
In Fällen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung greift die bis zum 04.08.2009 gültige Vorschrift des § 37 a WpHG, wonach Ersatzansprüche aus dem Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung innerhalb von drei Jahren ab Zeichnung der Papiere verjährten, nicht. Vielmehr greift bei Vorsatz die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB. Nach der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 12.05.2009 (WM 2009, 1274) muss eine Bank ihren Geschäftsbetrieb so organisieren, das bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt, so auch das OLG Stuttgart, dann vor, wenn die Bank ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Mitarbeiter entsprechend zur Aufklärung anzuweisen. Hierfür trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast, d. h. alleine sie hat den Vorsatzvorwurf auszuräumen, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.
Auswirkungen für die Praxis
Von erheblicher Tragweite sind die Ausführungen des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 16.03.2011 zu einer in Betracht kommenden Strafbarkeit der Vorstandsmitglieder, da ein vorsätzliches Verschweigen einer Bank, die Provisionen ohne Kenntnis des Kunden für sich einstreichen will, nach § 263 StGB (Betrug) und § 266 StGB (Untreue) strafbar sein kann. Die diesbezüglichen Ausführungen werden von dem Bundesgerichtshof im Rahmen einer Revision zu überprüfen sein, soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Würden sich entsprechende Vorhalte zu einer strafrechtlichen Relevanz bestätigen, so könnte diese Entscheidung über § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB gar die dreißigjährige Verjährungsfrist eröffnen, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade. Damit würden auch Uraltfälle noch einer Überprüfung zugeführt werden können und würde die Kick:-Back Rechtsprechung eine völlig neue Qualität erlangen. Die Entwicklung ist mit Spannung abzuwarten!
Haben Sie Fragen?
Kontaktieren Sie uns doch einfach!
Kanzlei Pfefferle, Helberg & Partner

Dr. Christian Zwade Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Steuerrecht
tel. + 49 (0) 800/23 86 87 66 fax + 49 (0) 351/88 468 21 e-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
|