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Bahnbrechendes Urteil des BGH zur Beratungspflicht bei Zins-Swaps
news_bank_1.jpgDer Bankensenat des Bundesgerichtshofes hat sich in einer bedeutenden Entscheidung vom 22.03.2011 (Aktenzeichen XI ZR 33/10) mit überraschender Deutlichkeit zu den Anforderungen an die Beratungs- und Aufklärungspflichten einer Bank bei hoch spekulativen Finanzprodukten, wie Zins-Swaps geäußert. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach in dieser Entscheidung einem Hersteller von Hygieneartikeln, der Fa. Ille einen Schadensersatzanspruch von 540.000 € gegen die Deutsche Bank zu. Weitere sieben Verfahren gegen die Deutsche Bank wegen Zinswetten sind noch beim BGH anhängig, so der Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.


Umfang der Aufklärungspflicht bei Spread Ladder Swaps
In dem von dem BGH entschiedenen Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen ein hoch spekulatives Finanzprodukt, einen sog. Spread Ladder Swap auf Empfehlung der Bank gezeichnet. Dabei hatte die Bank nach Überzeugung des BGH ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt, dass sie das Unternehmen nicht über den zum Abschlusszeitpunkt negativen Marktwert des Swaps in Höhe von 80.000 € aufgeklärt hatte. Hierzu wäre die Bank jedoch verpflichtet gewesen, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist, was der BGH nach Mitteilung des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade in seiner Entscheidung exakt so darstellte. Obgleich eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet sei, über die mit ihren Anlageprodukten erzielten Gewinne aufzuklären, müsse sie bei solchen Zins-Swaps wegen der besonderen Umstände über die aus der Gestaltung herrührende Gewinnmarge aufklären, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade. Als besondere Umstände, so Dr. Zwade, sieht der Bundesgerichtshof die bewusst zu Lasten des Anlegers getroffene Gestaltung des im betreffenden Fall zu bewertenden Zinssatz-Swaps an, bei dem der Markt das von Ille übernommene Risiko in Höhe von 80.000 € negativ, die Chancen der Deutschen Bank hingegen positiv bewertete und sich die Bank den betreffenden Vorteil abkaufen lassen konnte.

Vergleich mit der Wette verharmlosend
Nach Mitteilung des Vorsitzenden Richters Ulrich Wiechers des Bankensenates des BGH sei der Vergleich solcher Spread Ladder Swaps mit einer Wette im Hinblick auf das einzugehende Risiko gar verharmlosend. "Hier ist das Risiko unbegrenzt und kann bis zum finanziellen Ruin des Kunden gehen", so die Äußerung des Vorsitzenden Richter Wiechers von dem XI. Senat des BGH.

Auswirkung für die Praxis
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis. Viele Unternehmen und auch viele Kommunen haben in den letzten Jahren entsprechende hoch spekulative Finanzprodukte auf Empfehlung der Bank gezeichnet und damit Verluste erlitten, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Zwade. Soweit es sich um entsprechend komplexere Finanzprodukte handelt, liegen nach der neuen Entscheidung des BGH grundsätzlich dahingehend besondere Umstände vor, dass die Bank ihren Kunden im Hinblick auf das Risiko des Geschäftes im wesentlichen ihren eigenen Kenntnis- und Wissensstand vermitteln muss. Dazu gehört dann auch die Angabe, ob und inwieweit die Bank das von dem Kunden übernommene Risiko sofort und gewinnbringend an einen Dritten verkaufen konnte (Offenlegung der Gweinnmarge). Dies wird im Regelfall in der Praxis in den seltensten Fällen passiert sein. Es lohnt sich deshalb, im jeweiligen Einzelfall einen Experten mit der Klärung der Detailfragen zu beauftragen und unter Bezugnahme auf die von dem BGH in der Entscheidung vom 22.03.2011 festgeschriebenen, sehr hohen Standards gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend zu machen, weiß der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.


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