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Lehmann Brothers - Entscheidungen des BGH vom 27.09.2011
Lehmann Brothers - Entscheidungen des BGH vom 27.09.2011

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Entscheidungen vom 27.09.2011 (Az.: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) erstmals zwei Fälle zu Indexzertifikaten der im Zuge der Finanzkrise im September 2008 in Insolvenz gefallenen Investmentbank Lehman Brothers Inc. Holdings zu entscheiden gehabt. Die Papiere waren über die Hamburger Sparkasse AG (Haspa) verkauft worden. Seit 17.11.2011 liegt nunmehr auch zu beiden Entscheidungen die Begründung vor und kann auf der Webseite des BGH abgerufen werden.

 

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BGH Beschluss vom 19.07.2011 (XI ZR 191/10)
news_rueckverguetung_1.jpgDer Bundesgerichtshof hatte sich aus Anlass einer Nichtzulassungsbeschwerde abermals mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit zu Unrecht geflossenen kick-backs (Rückvergütungen) zu beschäftigen. Dabei hatte der BGH in dem Beschluss vom 19.07.2011 nochmals unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Entscheidung aus dem Beschluss vom 09.03.2011 klargestellt, dass aufklärungspflichtige kick-backs (Rückvergütungen) regelmäßig umsatzabhängige Provisionen sind, die im Gegensatz zu so genannten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen selbst, sondern aus den offen ausgewiesenen Provisionen, wie beispielsweise Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden. Es ist damit nicht erforderlich, dass beim Anleger eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entsteht. Maßgeblich ist alleine, dass die beratende Bank nicht offenbart, dass sie sich hinter dem Rücken des Anlegers ein Entgelt vereinnahmt und gerade deshalb ein besonderes Interesse an der Empfehlung der konkreten Anlage hat.
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Weitere Hiobsbotschaften bei „Offenen Immobilienfonds“
news_immobilien_1.jpgSachstand
Die Serie von immer neuen Hiobsbotschaften für Anleger, die ihr Geld in offene Immobilienfonds investiert haben, reißt nicht ab. Nachdem in der jüngeren Vergangenheit bereits 14 offene Immobilienfonds die Anteilsrücknahme ausgesetzt und davon 3 ihre Auflösung beschlossen haben, wird jetzt auch noch ein vierter offener Immobilienfonds abgewickelt, in den private Anleger investiert haben. Eine Aussetzung der Anteilsrücknahme bedeutet, dass Anleger - jedenfalls vorübergehend - nicht durch den Verkauf der Fondsanteile auf ihr investiertes Geld zugreifen können.

Bereits abgewickelte offene Immobilienfonds
Bereits abgewickelte offene Immobilienfonds sind der Morgan Stanley P2 Value, der Degi Europa sowie der Kanam US Grundinvest Fonds. Hinzugekommen ist Ende Juni nun auch noch der TMW Immobilien Weltfonds. Hintergrund für die wirtschaftlichen Turbulenzen dieser Fonds sind einerseits die immer noch spürbaren Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise aus dem Jahr 2008. Andererseits müssen diese Fonds auch deshalb abgewickelt werden, da eine große Anzahl von Anlegern ihre Anteile zurückgeben wollen, ohne dass die Liquidität des Fonds ausreicht, um alle Rückgabewünsche zu bedienen.

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Kick-Back Zahlungen und Vorsatz - neues Urteil des OLG Stuttgart
news_rueckverguetung_3.jpgInhalt der Entscheidung

Als erstes Obergericht in Deutschland hat der Bankrechtsenat des OLG Stuttgart am 16.03.2011 (9 U 129/10) eine Entscheidung zu den Anforderungen an die Entlastung zu der Vorsatzfrage bei Kick-Back Zahlungen gefällt. Die Klägerin verlangte von der beklagten Bank Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Anlageberatung vom 20.04.2000, nach der DEKA-Investmentfondsanteile gezeichnet hatte. Die beratende Bank hatte dabei nicht darüber aufgeklärt, dass sie selbst von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung sowie eine jährliche Verwaltungsprovision erhielt. Die klagende Anlegerin zahlte einen Ausgabeaufschlag und eine jährliche Verwaltungsgebühr an die Fondsgesellschaft. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst mit einem Verweis auf eine Verjährung der Ansprüche nach § 37 a WpHG abgewiesen hatte, bejahte das OLG Stuttgart den Schadenersatzanspruch in umfassender Weise mit einer wegweisenden Begründung, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.

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